Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
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S. 190I. Einwilligung und Beratung
Gem § 69 Abs 1 GTG darf eine genetische Analyse des Typs 2, 3 oder 4, einschließlich einer genetischen Analyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung, nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, dass sie zuvor durch einen in Humangenetik/Medizinische Genetik ausgebildeten Facharzt oder einen für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt über deren Wesen, Tragweite und Aussagekraft aufgeklärt worden ist und aufgrund eines auf diesem Wissen beruhenden freien Einverständnisses der genetischen Analyse zugestimmt hat. Werden diese Untersuchungen pränatal durchgeführt, so müssen Aufklärung und Zustimmung der Schwangeren auch die Risiken des vorgesehenen Eingriffs umfassen.
Die erwähnte Einverständniserklärung muss gemeinsam mit dem Untersuchungsauftrag an das Labor, das die genetische Untersuchung durchführt, übermittelt werden, wo sie hernach auch zur Einsicht durch die Behörde (Bundesministerium für Gesundheit, BMG) aufbewahrt werden muss.
Vor Durchführung einer genetischen Analyse hat eine ausführliche Beratung der zu untersuchenden Person über das Wesen, die Tragweite und die Aussagekraft der Analyse durch den die...