Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
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S. 112I. Ausgangspunkt
Die aktuelle Reform des FMedG setzt unter anderem die Aufhebung des Verbots der Inanspruchnahme von Samenspenden für gleichgeschlechtliche Paare durch den Verfassungsgerichtshof ( G 16, G 44/2013) um. Damit wird der verfassungsrechtlich unumgänglichen Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare Rechnung getragen. Weiterhin verboten ist in Österreich die Leihmutterschaft, womit Männerpaaren der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin verwehrt bleibt. Faktisch führt dies zum Ergebnis, dass Frauen- und verschiedengeschlechtliche Paare in Österreich die Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen können. Die neue „Fortpflanzungsrealität“ für Frauenpaare kann damit wie folgt skizziert werden:
Frauenpaare, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dieser vergleichbaren Lebensgemeinschaft befinden, können medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen (§ 2 Abs 2 Z 3 FMedG). Dafür können sowohl männliche Samenzellen (§ 3 Abs 2 FMedG) als auch weibliche Eizellen (falls die Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig ist, § 3 Abs 3 FMedG) verwendet werden, sodass Frauenpaaren generell die Bandbreite an zulässigen fortpflanzungsmedizin...