Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
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S. 88I. Dokumentations- und Auskunftspflichten
A. Aufzeichnungen
1. Allgemeines
Die § 18 und 19 FMedG schreiben Begleitmaßnahmen vor, die – so die Erläuterungen zur RV 1992 ausdrücklich – „die allenfalls erforderliche Überwachung und Nachprüfung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ermöglichen und darüber hinaus auch Anhaltspunkte für gesundheits- oder rechtspolitische Initiativen liefern sollen“. Auch dem Auskunftsrecht des Kindes (siehe dazu gleich unten) soll hierdurch aber wohl gedient werden.
Durch das FMedRÄG 2015 wurden bloß geringfügige Änderungen vorgenommen. Siehe dazu die RV:
„In den Bestimmungen über die ärztliche Aufzeichnungspflicht soll zunächst darauf Bedacht genommen werden, dass künftig die Eizellspende zulässig ist und Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulässig sind. Zudem sollen künftig auch die Gründe für die Behandlung und deren Ergebnisse, insbesondere die Herbeiführung einer Schwangerschaft und die Anzahl der Geburten, aufgezeichnet werden. Die Öffnung der Methoden erfordert eine genauere Erfassung der angewandten Verfahrensweisen.“
Da das GSG grundsätzlich auch für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen G...