Handbuch Einkommensteuer
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1053Die beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig („Steuerausländer“) sind Personen, die
in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe dazu Kapitel „Persönliche Steuerpflicht“)
bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 98 beziehen und
nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert haben (Grenzpendler sind, siehe dazu Kapitel „Persönliche Steuerpflicht“)
Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die inländischen Einkünfte im Sinne des § 98. Die Einkommensteuer wird entweder durch
Steuerabzug oder durch
Veranlagung
erhoben, wobei der beschränkt Steuerpflichtige auch bei Erhebung durch Steuerabzug das Recht hat, eine nachfolgende Veranlagung zu beantragen. Hat der beschränkt Steuerpflichtige sowohl abzugspflichtige als auch veranlagungspflichtige Einkünfte, besteht idR auch hier ein Wahlrecht, die steuerabzugspflichtigen Einkünfte einzubeziehen oder nicht. In bestimmten Fällen sind steuerabzugspflichtige Einkünfte jedenfalls nachträglich zu veranlagen (zB iR eines Betriebes).
51. Welche Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht? (§ 98, Rz 7901–7993)
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte iSd § 98 sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 | Wann (Inländi... |