Oliver Herzog

Handbuch Einkommensteuer

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1211-9

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Handbuch Einkommensteuer (1. Auflage)

S. 1015Veranlagung, Vorauszahlungen, Abschlusszahlungen

40. Veranlagung allgemein (§ 39, Rz 7501–7511)

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39, siehe dazu auch Kapitel „Zeitliche Einkommenszurechnung“).

Beachten Sie:

Der Veranlagungszeitraum verkürzt sich (nur) dann, wenn die persönliche Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden hat (Geburt, Wegzug/Zuzug, Tod). Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Steuerpflicht könnte bereits vor Ablauf des Jahres eine Veranlagung vorgenommen werden.

Hat der Steuerpflichtige auch (dem Grunde nach) lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, findet eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 41 (als Pflichtveranlagung oder als Antragsveranlagung, siehe unten) statt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt nicht mehr als 22 € bleiben (zwingend) außer Ansatz. Damit sollen geringfügige KESt-Erstattungsfälle (zB Sparbücher von Kindern) vermieden werden. Im Übrigen können endbesteuerungsfähige Kapitalerträge und ab anfallende Substanzgewinne zur Anrechnung der KESt freiwillig mitveranlagt werd...

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