Handbuch Einkommensteuer
1. Aufl. 2012
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S. 573Die betrieblichen Einkunftsarten
23. Welche Merkmale haben alle betrieblichen Einkunftsarten gemeinsam?
Alle betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) setzen eine Betätigung voraus, die
selbständig (mit Unternehmerwagnis, weisungsungebunden, Rz 4502)
nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht, Rz 5408–5413)
mit Gewinnabsicht (Rz 5414)
unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (grundsätzliche Bereitschaft zu Geschäftsbeziehungen mit einem unbestimmten Personenkreis) unternommen wird (Rz 5415 f) und
über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht (die zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung führt; Rz 5418–5453).
Über die Vermögensverwaltung geht eine Tätigkeit nach der Rechtsprechung dann hinaus, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (vgl zB