Handbuch Anti-Claim-Management
1. Aufl. 2014
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S. 1194. Anti-Claim-Management im Baustellenablauf
4.1. Sphärentheorie – Bauausführung
Abb 11: Einflüsse auf Baustellen als komplexes System
„Die Frage, welchen der Vertragsteile beim Werkvertrag die Gefahr trifft, wird im österreichischen Recht nach der Sphärentheorie beantwortet. Danach hat jeder Teil den Zufall zu tragen, der sich in seiner Sphäre ereignet.“
Die Erbringung einer Bauleistung beinhaltet für den AG und den Auftragnehmer Risiken. Für eine Vertragsklarheit sollten diese Risiken einer Verantwortungssphäre vertraglich explizit zugeordnet werden. Für den Fall, dass keine vertragliche Regelung getroffen wurde, regelt das ABGB die jeweilige Zuordnung zur Sphäre von AG oder AN.
Im Weiteren werden insbesondere die gesetzlichen Aspekte (§§ 1165 ff ABGB) und die ÖNORMEN B 2110 und B 2118 in Augenschein genommen.
S. 1204.1.1. Zuordnung zur Sphäre des AG
Die wesentlichsten Risiken in der Verantwortungssphäre des AG sind in den nachfolgenden Punkten beschrieben.
Das ABGB geht davon aus, dass bei einem Werkvertrag immer der AG den (Werk)stoff beistellt.
§ 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Bestelle...