Zwischenschritte
1. Aufl. 2018
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S. 1606. Aufschub
6.1. Grundlegendes
Wie schon nach bisheriger Rechtslage sieht die Marktmissbrauchsverordnung ebenso die Möglichkeit des Aufschubs einer Ad-hoc-Meldung vor. Art 17 Abs 4 normiert:
Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,
die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,
der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
Während die materiellen Voraussetzungen auch nach der Marktmissbrauchsverordnung weitestgehend gleich geblieben sind, haben sich die formellen Voraussetzungen nach neuer Rechtslage deutlich geändert. Vor allem die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1055 bringt erhebliche Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation von Aufschüben. Eine Höchstfrist für den Aufschub gibt es nicht.