Wettbewerb und Recht
1. Aufl. 2015
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S. 256I. Einleitung
Der Titel „Wettbewerb und Strafrecht“ ist breit. Er umfasst nicht nur das „Wettbewerbsstrafrecht“ im eigentlichen Sinn, worunter vor allem die Strafbestimmungen im Bereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen, sondern betrifft ganz allgemein das Strafrecht in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb. Die Strafbestimmungen im UWG beinhalten wenige Regelungen (vgl § 10–12 UWG), die überdies nur sehr geringe Strafdrohungen aufweisen und prozessual als Privatanklagedelikte (§ 71 StPO) ausgestaltet sind. Dadurch kommt insgesamt zum Ausdruck, dass sich der Staat aus der Strafverfolgung in diesem Bereich weitgehend heraushalten will. In der Weite des allgemeinen Strafrechts sind insb sog „Submissionsabsprachen“ im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Weil in solchen Fällen häufig kein konkreter Schaden nachweisbar ist, wodurch eine Subsumtion unter den Betrugstatbestand (§§ 146 ff StGB) ausscheidet, hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 durch ein eigenes strafrechtliches Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen (§ 168b StGB) gleichsam einen Auffangtatbestand geschaffen, indem diese Norm als schlichtes Tätigkeits- und Gefährdungsdelikt ...