Verwertung in der Insolvenz
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 83I. Rechtliche Stellung der Beteiligten
A. Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und im Konkursverfahren
Gem § 80 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser muss die Voraussetzungen des § 80 Abs 2–5 IO erfüllen. Der Insolvenzverwalter hat sich unter anderem über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und dessen bisherige Geschäftsführung zu informieren und zu prüfen, ob ein Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann (§ 81a IO). Ab Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte.
Aus abgabenrechtlicher Sicht gehört der Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und im Konkursverfahren zum Personenkreis des § 80 BAO. Er gilt als ein zur Vertretung der Masse bestimmtes Organ. Hinsichtlich der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter daher die abgabenrechtlichen Rechte des Schuldners wahrzunehmen und dessen Pflichten zu erfüllen. § 80 Abs 1 BAO bestimmt für die (gesetzlichen) Vertreter juristischer oder natürlicher Personen insbesondere, dass sie für die Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, zu sorgen haben. Im Verhältnis zu § 81 IO ist § 80 BAO bezüglich der abgabenrec...