Unternehmenssanierung mit Auslandsbezug
1. Aufl. 2019
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1. S. 88Einleitung
Es ist ein allgemeines Problem des Insolvenzrechts: Der Schuldner hat eine Rechtshandlung gesetzt, die die Gesamtheit derGläubiger benachteiligt. Der Verwalter muss versuchen, diese Handlung im weitesten Sinn „rückgängig“ zu machen. Dafür gibt es im nationalen Recht einen Katalog von Möglichkeiten, angefangen vom Anfechtungsrecht über das Eigenkapitalersatzrecht bis hin zu – idR auf Schadenersatz gerichteten – Ansprüchen gegen Organe. Alles schwierig genug, aber für den Verwalter und die Gerichte grundsätzlich beherrschbar. In Insolvenzverfahren mit Auslandsberührung kommen allerdings (zumindest) zwei Probleme dazu: Die Gerichte welchen Staates sind für die Rechtsverfolgung international zuständig, und welches Recht ist anwendbar? Antwort darauf gibt die EuInsVO.
Art 6 Abs 1 EuInsVO begründet die Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung (Art 3 EuInsVO) für Klagen, die „unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen.“
Nach Art 7 Abs 2 lit m EuInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere die Frage, „welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar od...