Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 16511. Das Lagergeschäft
11.1. Lagerhalter
Die erste Bestimmung, die das Lagergeschäft definiert, ist § 416 UGB. Auffallend ist, dass in der genannten Bestimmung nicht das Lagergeschäft anhand der grundsätzlichen vertraglichen Merkmale dieses Geschäftes definiert wird, sondern die Definition vielmehr unter Bezugnahme auf den Lagerhalter erfolgt. Nach der genannten Bestimmung ist Lagerhalter, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Spediteure haben nach § 131 Abs 1 Z 2 GewO das Nebenrecht der Lagerei, allgemein ist die Lagerei ein freies Gewerbe.
Die Regelungen zum Lagergeschäft im UGB gelten auch für lediglich einseitig unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte, also wenn der Lagerhalter Unternehmer ist, der Einlagerer aber Verbraucher. Im umgekehrten Fall, wenn also der Lagerhalter Verbraucher ist, der Einlagerer aber Unternehmer, liegt kein Lagergeschäft vor.
Nachdem der Lagerhalter ein Unternehmer ist, der die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt, kann der Lagervertrag als Vertrag über die Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern bei dem Unternehmer, der dies zumindest gelegentlich tut, verstanden werden. Der Lagervertrag weist große Ähnlichkeit zum Verwahrungsvertrag nach § 957 ABGB auf, unterscheidet sich...