Koller/Wolkerstorfer

Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4466-0

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Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte (1. Auflage)

S. 365. Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte

5.1. Regelungsgegenstand

5.1.1. Regelungszweck

Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger zu einer Leistung, haftet er persönlich für die Erbringung dieser Leistung. Sollte der Schuldner bei Fälligkeit seine Schuld nicht begleichen, kann der Gläubiger – zur Befriedigung seiner Forderung – im Wege der Zwangsvollstreckung auf das gesamte Vermögen des Schuldners greifen. Diese Vorgehensweise wird aber nur dann erfolgreich sein, wenn der Schuldner über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt. Der Gefahr des fehlenden oder nicht ausreichenden Vermögens des Schuldners kann der Gläubiger unter anderem mit der Besicherung seiner Forderung durch persönliche Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaft, Schuldbeitritt) oder durch dingliche Sicherheiten (zum Beispiel Pfandrecht, Sicherungseigentum) begegnen.

Unter dem Begriff „Pfandrecht“ versteht man das einem Gläubiger eingeräumte beschränkt dingliche Recht, aus der Pfandsache Befriedigung zu erlangen, wenn die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt wird. Um dem besonderen Sicherungsinteresse der in Vorleistung tretenden Unternehmer (Kommissionär, Spediteu...

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