Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 13610. Das Speditionsgeschäft
An dieser Stelle ist gleich vorwegzuschicken, dass das UGB keine Definition des Speditionsgeschäfts selbst beinhaltet, sondern in § 407 Abs 1 lediglich definiert, wer Spediteur ist. Nach der gesetzlichen Definition ist dies, wer es übernimmt, die Versendung durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Es ist nicht Aufgabe des Spediteurs, eine Ware selbst zu befördern, vielmehr hat er eine solche Beförderung zu planen und jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die für eine Beförderung der Güter notwendig sind. Der Spediteur hat daher Frachtverträge mit Frachtführer abzuschließen und auch jene Leistungen zu erbringen, die zur Durchführung einer Güterversendung erforderlich sind. Er ist somit nicht selbst Transporteur der Waren, sondern lediglich Organisator der Güterversendung. Wie in weiterer Folge noch dargestellt wird, hat der Spediteur aber auch die Möglichkeit, die Beförderung der Ware selbst zu übernehmen.
Beim Speditionsvertrag handelt es sich um einen Vertrag über die Besorgung des Transports von Gütern, wobei unter Gütern bewegliche, körperliche Sachen zu verstehen sind....