Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 638. Warenkauf
In gewisser Weise das Herzstück des Vierten Buches zum UGB sind die Bestimmungen zum Warenkauf. Hier enthält das UGB auf den unternehmerischen Rechtsverkehr abgestimmte Sonderregeln, die einerseits, etwa im Hinblick auf den Annahmeverzug des Käufers, weitergehende Befugnisse des Verkäufers vorsehen, als diese nach allgemeinem Zivilrecht bestehen, andererseits aber auch zum Wegfall zivilrechtlicher Möglichkeiten führen, sollten bestimmte Verhaltensweisen nicht gesetzt werden. Hier ist das Erfordernis der Mängelrüge zu nennen.
In den nachfolgenden Ausführungen sollen diese Besonderheiten unter gleichzeitiger, kurzer Darstellung der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, erläutert werden.
8.1. Annahmeverzug
8.1.1. Hinterlegung
§ 373 Abs 1 UGB normiert, dass dann, wenn der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug ist, der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen kann.
Als erster Schritt ist dabei zu klären, wann ein Annahmeverzug vorliegt. Ein Annahmeverzug – oder auch Gläubigerverzug genannt – liegt immer dann vor, wenn dem Vertragspartner die vertraglich geschuldete Ware wie vertraglich vereinbart, also zur geh...