Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 487. Das Zurückbehaltungsrecht
7.1. Zurückbehaltungsrecht iwS
Als Zurückbehaltungsrecht (bzw Retentionsrecht) iwS gilt jegliches bis zur Bewirkung einer Gegenleistung bestehende Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags. Hierunter fällt etwa die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags (§ 1052 Satz 1, § 1062 ABGB) sowie die Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB). Das in § 1052 Satz 1 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht („Zug-um-Zug-Einrede“) gilt für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist. Nach § 1052 Satz 2 ABGB kann selbst der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.
7.2. Zurückbehaltungsrecht ieS
Als Zurückbehaltungsrecht ieS bezeichnet man das Recht, die Herausgabe einer körperlichen Sache zur Sicherung einer fälligen Forderung zu verweigern. Es ist für den allgemeinen Rechtsverkehr in § 471 ABGB und speziell für den unternehmensrechtlichen Geschäftsverkehr in § 369 ff UGB normiert.