Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 274. Unternehmerische Wertpapiere
Die § 363–365 UGB enthalten grundlegende Bestimmungen zu den unternehmerischen Wertpapieren. Sinn und Zweck, Forderungen in Wertpapieren zu verbriefen ist es, diese dadurch im wahrsten Sinne des Wortes greifbarer zu machen und somit ein Publizitätsmedium herzustellen, welches für den Verkehrs- und Vertrauensschutz von essenzieller Bedeutung ist. Durch die Verkörperung des Rechts in einer Urkunde kann dieses leicht nachgewiesen und auch geltend gemacht werden. Eine wesentliche Schutzfunktion entwickelt ein Wertpapier auch dahingehend, dass einerseits der Schuldner davor geschützt wird, seine Leistung an eine nicht legitimierte Person zu erbringen, andererseits aber auch der Gläubiger geschützt wird, da nur er als Papierinhaber das darin verbriefte Recht geltend machen kann.
Ohne an dieser Stelle vertiefend in das Wertpapierrecht einzusteigen, sollen in aller Kürze die wesentlichen Grundkategorien von Wertpapieren dargelegt werden, um die nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbarer zu gestalten. Wertpapiere lassen sich ganz allgemein in Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere gliedern.
Rektapapiere sind jene, die am wenigsten umlauffähig sind. Sie lauten...