Aktuelles zu Umgründungen
1. Aufl. 2020
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1. S. 100Grundsätzliche KESt-Abzugspflicht bei Kapitalgesellschaften
Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die ESt/KSt durch Steuerabzug erhoben, wenn die Einkünfte nicht in § 27a Abs 2 EStG genannt sind (§ 93 Abs 1 EStG). Voraussetzung für den KESt-Abzug ist das Vorliegen inländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in § 93 Abs 2 EStG für Zwecke der KESt eigens definiert werden (sog Inlandseigenschaft). Eine KESt ist auch dann einzubehalten, wenn die Einkünfte beim Empfänger zu den betrieblichen Einkünften gehören (§ 93 Abs 3 EStG); der Abzugsverpflichtete hat für Zwecke der KESt davon auszugehen, dass das „Kapitalvermögen“ nicht im Betriebsvermögen gehalten wird (§ 93 Abs 5 erster TS EStG). Folglich besteht grds auch dann eine KESt-Abzugspflicht, wenn es sich beim Empfänger der Kapitalerträge um eine Kapitalgesellschaft handelt, die § 7 Abs 3 KStG unterliegt. Abzugsverpflichtete sind idR:
bei Dividenden und Gewinnanteilen die (inländische) ausschüttende Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Kapitalerträge (§ 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG),
bei Zinsen, Erträgnissen aus sonstigen Kapitalforderungen, realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und ausländischen Beteiligungserträgen das (inländische) depotführende bzw auszahlende Kreditinstitut (§ 95 Abs 2 Z 1 lit a und b, Z 2 EStG).