Aktuelles zu Umgründungen
1. Aufl. 2020
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1. S. 38Einleitung
Die Bewertung von Beteiligungen ist für sich komplex und stand zuletzt wieder im Zentrum der Diskussion. Denn vor allem während der Wirtschaftskrise mussten Beteiligungen oftmals abgeschrieben werden. Sollte sich sodann der Wert wieder erholen, wäre – spiegelbildlich zur vorangegangenen Abschreibung – eine Zuschreibung vorzunehmen. Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des VwGH aus dem Jahre 2014 wurden zuletzt abgeschriebene Beteiligung aber vermehrt nach Art III UmgrStG eingebracht, um diese Zuschreibung zu vermeiden. Darauf hat der Gesetzgeber mit dem StRefG 2020 reagiert und § 6 Z 13 EStG ergänzt, um bei der Zuschreibung von umgegründeten Beteiligungen steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten abstellen zu können. Diese Neuregelung bedeutet eine Abweichung vom Unternehmensrecht und wirft einige Folgefragen auf.
2. Außerplanmäßige Abschreibung und Wertaufholung
Beteiligungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 204 Abs 2 UGB außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe für die seinerzeitige außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, sieht § 208 Abs 1 UGB eine Wertaufholung (Zuschreibung) v...