Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 470Betriebsausgabenabzug und Empfängerbenennung im österreichischen und deutschen Finanz- und Steuerstrafrecht
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Universität Bayreuth
2. Benennung von Zahlungs- und Leistungsempfängern nach österreichischem und deutschem Recht
2.3. Zweck der Empfängerbenennungspflicht
b) Konkretisierung des fiskalischen Zwecks: Vermeidung von Steuerausfällen beim Leistungsempfänger
a) Fehlen einer Beschränkung auf bestimmte Steuerarten
b) Empfängerbenennungsverlangen als konstitutiver Akt für die Entstehung der Benennungspflicht
c) Inhaltliche Anforderungen an die Empfängerbenennung
d) Rechtsfolgen einer nicht hinreichend genauen Benennung des Gläubigers oder Empfängers
e) Pflicht zur Empfängerbenennung als bloße Obliegenheit
3.2. Straflosigkeit der Buchung von Betriebsausgaben ohne Empfängerbenennung
3.4. Beteiligung an der Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers
a) Beteiligung durch Unterlassen
aa) Bestimmung der Garantenpflichten in Österreich und Deutschland
bb) Beschützergarantenstellung aufgrund der Rechtsvorschrift des § 162 BAO bzw § 160 AO?
cc) Überwachergarantenstellung aus Ingerenz?
b) Beteiligung an der Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers durch positives Tun
3.5. Benennung eines falschen Dritten nach Aufforderung durch die Finanzbehörde
S. 4721. Einführung
Wenn Geschäfte gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sind, weil sie strafbare Handlungen darstellen oder mit strafbaren Handlungen wie Bestechung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Steuerhinterziehung zusammenhängen, werden sie in der Regel ohne Ausstellung entsprechender Belege abgewickelt. Das gilt insbesondere für die Zahlung von Bestechungs- und Schmiergeldern, die in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Bei solchen Transaktionen weigert sich der Gläubiger oder Empfänger nicht selten, seine Identität dem Finanzamt gegenüber preiszugeben oder den Finanzbehörden gegenüber genannt zu werden. Durch die genannten Handlungen wird der Leistungswettbewerb der Marktwirtschaft verfälscht, und allein dies gibt bereits Anlass dazu, gegen solche Geschäfte einzuschreiten. Diese Notwendigkeit besteht um so mehr, wenn es sich um Fälle der organisierten Wirtschaftskriminalität handelt. Mit der Ausbreitung der organisierten Kriminalität besteht nämlich die Gefahr, dass sich verstrick...