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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 470Betriebsausgabenabzug und Empfängerbenennung im österreichischen und deutschen Finanz- und Steuerstrafrecht

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Universität Bayreuth

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Benennung von Zahlungs- und Leistungsempfängern nach österreichischem und deutschem Recht

2.1. Stellungnahmen zur strafrechtlichen Bedeutung der Vorschriften über die Empfängerbenennung in der Literatur

2.2. § 205 a RAO als Vorgängervorschrift für die österreichische und deutsche Regelung über die Empfängerbenennung

2.3. Zweck der Empfängerbenennungspflicht

a) Fiskalische Zweckbestimmung durch die Rechtsprechung in Österreich und Deutschland und ihre Bedeutung für die Anwendung der Vorschriften

b) Konkretisierung des fiskalischen Zwecks: Vermeidung von Steuerausfällen beim Leistungsempfänger

2.4. Voraussetzungen der deutschen und der österreichischen Regelung über die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern im Vergleich

a) Fehlen einer Beschränkung auf bestimmte Steuerarten

b) Empfängerbenennungsverlangen als konstitutiver Akt für die Entstehung der Benennungspflicht

c) Inhaltliche Anforderungen an die Empfängerbenennung

d) Rechtsfolgen einer nicht hinreichend genauen Benennung des Gläubigers oder Empfängers

e) Pflicht zur Empfängerbenennung als bloße Obliegenheit

3. Bedeutung der Regelung über die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern im österreichischen und deutschen Strafrecht

3.1. Grundsätzliche Unabhängigkeit des staatlichen Steueranspruchs gegen den Zuwendungsgeber von der Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung

3.2. Straflosigkeit der Buchung von Betriebsausgaben ohne Empfängerbenennung

3.3. Buchung grundsätzlich abzugsfähiger Betriebsausgaben unter unzutreffender Empfängerbenennung in den Buchführungsunterlagen

a) Vorlage von Scheinrechnungen zur Verhinderung des Benennungsverlangens nach § 162 BAO bzw § 160 AO

b) Buchung eines Vorgangs als Betriebsausgabe unter falscher Benennung des Betriebsausgabengrundes, um einer Nachfrage des Finanzamts nach § 160 AO vorzubeugen

3.4. Beteiligung an der Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers

a) Beteiligung durch Unterlassen

aa) Bestimmung der Garantenpflichten in Österreich und Deutschland

bb) Beschützergarantenstellung aufgrund der Rechtsvorschrift des § 162 BAO bzw § 160 AO?

cc) Überwachergarantenstellung aus Ingerenz?

b) Beteiligung an der Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers durch positives Tun

3.5. Benennung eines falschen Dritten nach Aufforderung durch die Finanzbehörde

4. Zusammenfassung

S. 4721. Einführung

Wenn Geschäfte gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sind, weil sie strafbare Handlungen darstellen oder mit strafbaren Handlungen wie Bestechung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Steuerhinterziehung zusammenhängen, werden sie in der Regel ohne Ausstellung entsprechender Belege abgewickelt. Das gilt insbesondere für die Zahlung von Bestechungs- und Schmiergeldern, die in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Bei solchen Transaktionen weigert sich der Gläubiger oder Empfänger nicht selten, seine Identität dem Finanzamt gegenüber preiszugeben oder den Finanzbehörden gegenüber genannt zu werden. Durch die genannten Handlungen wird der Leistungswettbewerb der Marktwirtschaft verfälscht, und allein dies gibt bereits Anlass dazu, gegen solche Geschäfte einzuschreiten. Diese Notwendigkeit besteht um so mehr, wenn es sich um Fälle der organisierten Wirtschaftskriminalität handelt. Mit der Ausbreitung der organisierten Kriminalität besteht nämlich die Gefahr, dass sich verstrick...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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