Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 445Empfängerbenennung im Abgabenrecht und Finanzstrafrecht
Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO
Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser, Innsbruck
2. Die systematische Einbindung
2.1. Die Empfängerbenennung als Teil der umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
2.2. Die allgemeinen Grenzen der Mitwirkungspflicht als Grenzen der Empfängerbenennung
2.2.1. Die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Mitwirkung
2.2.2. Die Verhältnismäßigkeit der Mitwirkung
2.2.3. Die Erfüllbarkeit der Mitwirkung
2.2.4. Die Zumutbarkeit der Mitwirkung
2.3. Kein Nachholverbot im Abgabenverfahren
2.4. Die freie Beweiswürdigung
2.5. Die Pflicht zur Beweisvorsorge
2.6. Mitwirkung über die Empfängerbenennung hinaus
2.7. Keine Pflicht zur Benennung der Empfänger des Empfängers
5. Die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit
6.1. Die erhöhte Mitwirkungspflicht
6.2. Der „tatsächliche“ Empfänger
6.3. Die freie Beweiswürdigung
6.5. Briefkastenfirmen und Domizilgesellschaften
6.5.2. Kein Durchgriff durch juristische Personen
7. Die Empfängerbenennung in strafrechtlicher Sicht
7.1. Kein Strafcharakter, sondern Schadenersatz als Ausfluss einer Gefährdungshaftung
7.2. Keine Kumulation mit Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
7.3. Keine Grundlage für Strafansprüche
S. 4461. Der Gesetzeswortlaut
§ 162 BAO lautet:
„(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.“
2. Die systematische Einbindung
2.1. Die Empfängerbenennung als Teil der umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO ist Teil des Ermittlungsverfahrens (5. Abschnitt „Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben A. Ermittlungsverfahren 1. Prüfung der Abgabenerklärungen § 161 – 165“). Im unmittelbar vorgelagerten 4. Abschnitt sind „Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben“ verankert. Zu den „Obliegenheiten der Abgabepflichtigen“ (4. Abschnitt lit. c) zählt danach eine umfassende „Offenlegungs- und Wahrheitspflicht“ (§ 119 BAO):
„Die für den Bestand und U...