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Geltungserhaltende Reduktion des § 15 Abs. 6 AStG in Drittstaatenfällen
AStG § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 4; AEUV Art. 63, Art. 64, Art. 65
1. § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) unvereinbar, weil die Vorschrift ohne Rechtfertigung Drittstaaten-Stiftungen aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Die Vorschrift muss daher unionsrechtskonform geltungserhaltend auslegt und auch auf Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des EU/EWR-Raums angewandt werden. Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 63 AEUV ist insofern klar, so dass keine Vorabentscheidung einzuholen ist („acte éclairé“).
2. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG kommt es auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Die Prüfung der Verfügungsbefugnis muss anhand der zivilrechtlichen Rechtslage erfolgen.
FG Hessen Urt. - 8 K 1419/19 - ECLI:DE:FGHE:2022:0713.8K1419.19.2000
Hintergrund: § 15 Abs. 1 AStG ordnet eine Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen an (Überblick über die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen Schienke-Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 51 ff., Werner, IStR 2020, 130; Oppel, NWB-EV 2019, 118 ff. und 159 ff.; Überblick zu § 15 AStGKühn/Schienke-Ohletz in Micker/Pohl/Op...