Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
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S. 52412. Verfahrensüberblick
12.1. Antragsvoraussetzungen
Mit § 43 BörseG wurden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für den Widerrufsantrag vom Amtlichen Handel durch den Emittenten geschaffen. Das Widerrufsverfahren beim freiwilligen Delisting ist - im Gegensatz etwa zum übernahmerechtlichen Nachprüfungsverfahren - als Einparteienverfahren ausgestaltet und unterliegt wie das amtswegige Widerrufs- und das Zulassungsverfahren aufgrund der Anknüpfung in § 112 Abs 1 BörseG dem AVG. Durch das bloße Einparteienverfahren wird insb dem Grundsatz der Raschheit des Verfahrens Rechnung getragen. Abweichend vom Grundsatz der Formfreiheit nach § 13 Abs 1 S 1 AVG erfordert der Widerrufsantrag gem § 43 Abs 1 BörseG Schriftlichkeit iSd § 13 Abs 2 AVG. Sachlich und örtlich zuständige Behörde iSv § 1 AVG ist das Börseunternehmen als beliehener Rechtsträger, an welches auch der Widerrufsantrag vom Emittenten zu richten ist. Die formalen Anforderungen für den Antrag auf Widerruf der Zulassung folgen grundsätzlich den Anforderungen für den Zulassungsantrag und sind insb § 43 BörseG zu entnehmen; eine verfahrensrechtliche Bezugnahme auf die Bestimmungen über das amtswegige Delisting gem § 38 Abs 4 bzw § 39 Abs 8 BörseG wäre mangels Antragsrechts hingegen nicht stimmig gewesen. Spezielle Verfahrensvorschrift...