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Verrechnungspreiskorrekturen bei Produktionsverlagerung auf Schwestergesellschaften
Ditz und Schwenke (ISR 2024, 123 ff) besprechen das als Grundsatzentscheidung zu Verrechnungspreisen bei der Produktionsverlagerung ins Ausland bezeichnete Urteil des BFH vom , I R 54/19. Streitig war, ob bei einer Routinefunktion, die auf eine ausländische Schwestergesellschaft verlagert wurde, eine Betrachtung des Vorgangs für Zwecke des Fremdvergleichs nach § 1 dAStG einzeln oder zusammengefasst erfolgen muss und ob ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs 3 Satz 5 dAStG durchzuführen ist. Grundsätzlich tritt laut BFH § 1 Abs 1 dAStG gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs 3 Satz 2 dKStG) zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet. Damit werden auch in Deutschland, wie in Österreich, Einkünftekorrekturen bei Verrechnungspreisen regelmäßig mit dem Institut der verdeckten Ausschüttung gelöst. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle soll laut BFH möglich sin, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.