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SWI 5, Mai 2024, Seite 256

EuGH: Zurechnung von durch einen Arbeitnehmer gefälschten Rechnungen für Zwecke der Mehrwertsteuer

In seinem Urteil vom , P sp. Z o.o., C-442/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob bei Scheinrechnungen, die ein Arbeitnehmer unter dem Namen seines Arbeitgebers ausgestellt hat, die darauf ausgewiesene Umsatzsteuer vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum 2001 bis 2014 war die mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft P sp. Z o.o. (kurz: P) im Bereich des Einzelhandels mit Treibstoff in einer Tankstelle tätig, die seit November 2005 von P. K., einer Arbeitnehmerin dieser Gesellschaft, geleitet wurde. Im Anschluss an eine Steuerprüfung wurde festgestellt, dass diese Gesellschaft in der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 1.679 Rechnungen ausgestellt hatte, in denen ein Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt 1.497.847 Złoty (etwa 319.254 Euro) ausgewiesen war, der keine tatsächlichen Warenverkäufe an Unternehmen widerspiegelte, die die in diesen Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer in Abzug gebracht hatten. Diese Rechnungen wurden nicht in der Buchführung der Gesellschaft P erfasst, und die entsprechende Mehrwertsteuer wurde weder an die Staatskasse abgeführt noch in den Steuererklärungen der ...

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