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Zur Überprüfung der vorläufigen Obsorgemaßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 107a Abs 1 AußStrG
iFamZ 2022/85
§ 211 Abs 1 ABGB; § 107a Abs 1 AußStrG
§ 107a Abs 1 AußStrG ermöglicht (nur) die Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf deren aktuelle Zulässigkeit, mit der Folge, dass der KJHT die Maßnahme im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat.
Dem KJHT steht ein Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme auch dann offen, wenn er die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte.
1. Der KJHT hat die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, bei Gericht zu beantragen. Im Umfang der getroffenen S. 126Maßnahmen ist der KJHT vorläufig mit der Obsorge betraut (§ 211 Abs 1 ABGB).
2.1. In Verfahren über einen Antrag des KJHT nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des KJHT unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solche...