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ISR 5, Mai 2022, Seite 133

Auch Zuschüsse seitens einer privatrechtlichen Körperschaft können der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA -Tadschikistan unterliegen.

Michael Kempermann

DBA TJK Art. 18 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4; EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7; EStG VZ 2014; GG Art. 20 Abs. 3

1. Die von der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tadschikistan geforderte Zahlung durch den Kassenstaat liegt auch dann vor, wenn Zuschüsse durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gezahlt werden. (Rz. 14) (Rz. 20)

2. Sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel (ggf. i.V.m. § 50d Abs. 7 EStG) erfüllt sind, wird ihre Anwendung nicht durch die erweiterte Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan verdrängt. (Rz. 16)

BFH Urt. - I R 17/18 - ECLI:DE:BFH:2021:U.080921.IR17.18.0

Das Problem: § 50d Abs. 7 EStG behandelt den Fall, dass eine im Ausland tätige Person für ihre Tätigkeit Vergütungen erhält, die aus der Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen, wohingegen das Dienstverhältnis zu einer privatrechtlichen Körperschaft besteht. In diesem Fall soll die DBA-Vorschrift über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im öffentlichen Dienst in der Weise „ausgelegt“ werden, dass die Vergütungen für der erstgenannten (öffentlich-rechtlichen) Person geleistete Dienste ...

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