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IRZ 5, Mai 2024, Seite 191

Liebe Leserinnen und Leser,

//umgesetzt. Seit Längerem – und mit Spannung erwartet – liegt nun der Referentenentwurf vom zum CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Im Wesentlichen ist eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben vorgesehen, flankiert von weiteren Gesetzesänderungen (z.B. im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), die insgesamt doch recht umfangreich ausgefallen sind. Die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten liegt nun – über das lt. CSRD vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht – vollständig in der Domäne des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer. Unabhängige Dienstleister wie z.B. der TÜV sollen demnach keine Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen. Eine wesentliche Erleichterung soll für die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt werden, die darauf abzielt, doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. Die zu erwartenden hohen Kosten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (wir sprechen hier immerhin von durchschnittlich ca. 57.000 Euro Einmalkosten und über 100.000 Euro laufenden Kosten pro Jahr!) werden dadurch wohl nur unwesentlich kompensiert, meint Peter Kajüter, der sich den RefE sehr genau angeschaut hat. Er stellt die Inhalte und seine Bewertung ...

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