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ASoK 5, Mai 2024, Seite 208

Witwenpension und Rechtsmissbrauch bei wiederholter Heirat und Scheidung

1. Gemäß § 265 Abs 1 ASVG gebührt einer (hier: 12 Mal geschiedenen und) sich wieder verehelichenden Witwe eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Betrags der monatlichen Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Wird die neue Ehe der Witwe unter anderem durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist.

2. Die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs sind auch im Sozialrecht anzuwenden. Entsprechend diesem Grundsatz ist auch § 539a Abs 2 ASVG, wonach durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden können, nicht nur auf die ausdrücklich genannte ...

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