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ASoK 5, Mai 2024, Seite 203

Rückerstattung von übernommenen frustrierten Ausbildungskosten

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Nach § 2d AVRAG ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes nur bei erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung möglich, weil der Arbeitnehmer nur in diesem Fall einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, indem es ihm ermöglicht wird, die ihm im Rahmen der Ausbildung vermittelten Spezialkenntnisse am Arbeitsmarkt zu verwerten.

Der Arbeitnehmer ist aber nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung übernommener Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er den erfolgreichen Ausbildungsabschluss schuldhaft vereitelt hat. Dies trifft zu, wenn er sich nicht hinreichend bemüht, beispielsweise zu wenig gelernt hat, nicht aber dann, wenn das Unterbleiben einer erfolgreichen Ausbildung auf bloßes Unvermögen (dazu zählt der OGH auch das Fehlen der notwendigen sprachlichen Ressourcen) zurückzuführen ist. ...

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