Einkommensteuergesetz
2020
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§ 77 EStG — Lohnzahlungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
§ 77 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „,abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ eingefügt.
b) Nach Abs 4 wird folgender Abs 4a eingefügt:
„(4a) Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.“
In-Kraft-Treten:
§ 77 Abs 3 und Abs 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 344).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR ...