Einkommensteuergesetz
2020
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§ 69 EStG — Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I 2017/30)
§ 69 Abs 2 erster Satz lautet:
„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“
In-Kraft-Treten:
§ 69 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2017/30 ist anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch ...