Einkommensteuergesetz
2020
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§ 67 EStG — Sonstige Bezüge
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 67 Abs 4 lauten die beiden Teilstriche:
„– auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
– auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“
In-Kraft-Treten:
§ 67 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Wie die Erläuterungen zur historischen Entwicklung des § 67 Abs 4 nahelegen (siehe insbesondere Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. GP 10) soll diese Bestimmung en...