Einkommensteuergesetz
2020
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§ 64 EStG — Berücksichtigung des Freibetragsbescheides
Erlässe im Amtsblatt: BMF, AÖF 1998/200, LStR 1999 Rz 1044 f, 1049; BMF, AÖF 2001/255, LStR 2002, Rz 1044 f, 1049.
Literatur: Sailer, Die neue Situation für die Lohnverrechnung, SWK 1988, A I 187; Schuch, Das neue Lohnsteuerverfahren – Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse durch das Finanzamt, durch den Arbeitgeber und der Jahresausgleich, ÖStZ 1988, 344.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |
---|---|
Berücksichtigung des Freibetrages | |
Berücksichtigung eines niedrigeren Betrages | |
mehrere Dienstverhältnisse | |
Wechsel des Arbeitgebers |
1
Der Arbeitgeber hat nur den Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, der auf der „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ (§ 63 Abs 3) ausgewiesen ist. Der Arbeitgeber ist an die ihm übergebene Mitteilung gebunden. Berücksichtigt der Arbeitgeber einen höheren Freibetrag, dann haftet er für die zu niedrig abgeführte Lohnsteuer (§ 82).
2
Der Arbeitgeber darf jedoch einen niedrigeren Freibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich erklärt; auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ist ein entsprechender Erklärungstext bereits ausgedruckt. Passt der Arbeitnehmer auf diese Weise den Freibetrag den tatsächlichen Verhält...