Einkommensteuergesetz
2020
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§ 62 EStG — Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
In § 62 wird folgende Z 9 eingefügt:
„9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,“ In-Kraft-Treten:
§ 62 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):
Damit bereits der Arbeitgeber den Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs 1a im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen kann, soll dieser in den Katalog des § 62 aufgenommen werden. Da der Zuzugsfreibetrag für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt wird, ist die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen der Veranlagung sicherzustellen. Aus diesem Grund soll der Zuzugsfreibetrag – in analoger Behandlung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 – auch in den Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände in § 41 Abs 1 aufgenommen werden.
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016;...