Einkommensteuergesetz
2020
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§ 43 EStG — Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften
Erlässe: BMF, ARD 4245/20/91 zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch die Finanzverwaltung; SWK 1993, A 167 zur Steuererklärungspflicht des Masseverwalters; EStR 2000 Rz 7549 ff.
Monographien: siehe § 39.
Literatur: Kanduth-Kristen, Ertragsteuerliche Besonderheiten in der Insolvenz von Personengesellschaften, taxlex 2005, 113 zur Steuererklärungspflicht des Masseverwalters; siehe auch § 39.
Kommentar
Werden Einkünfte festgestellt, dann sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. Daraus ergibt sich die Steuererklärungspflicht für Mitunternehmerschaften und Miteigentümergemeinschaften; in diesen Fällen erfolgt die Ermittlung der Einkünfte und ihrer Höhe (Feststellungsbescheid) und die Veranlagung zur Einkommensteuer (abgeleiteter Bescheid) gegebenenfalls durch verschiedene Finanzämter.
Die Feststellung von Einkünften hat den Zweck, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und Parallelverfahre...