Einkommensteuergesetz
2020
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§ 41 EStG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
1. In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“
2. § 41 Abs 2 Z 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen“ durch folgenden Text „eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:“ ersetzt.
b) In lit c wird der Verweis „gemäß lit. a“ durch den Verweis „gemäß lit. a oder lit. b“ ersetzt.
c) Die bisherige lit d wird zu lit e und es wird folgende neue lit d eingefügt:
„d) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.“
In-Kraft-Treten:
§ 41 Abs 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, ...