Einkommensteuergesetz
2020
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§ 40 EStG — Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
Kommentar
Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 1 und 2 sind grundsätzlich vom Steuerbetrag abzuziehen. Wird kein Einkommen erzielt, kommt es also zu einer Negativsteuer, erfolgt die Erstattung im Rahmen einer Veranlagung.
Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a ist nicht negativsteuerfähig (§ 33 Abs 2 Z 1). Er wird allerdings als erster Absetzbetrag von der nach dem Tarif errechneten Steuer abgezogen und kann somit kausal für die Negativsteuer des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sein.
Mit dem StRefG 2015/16 (BGBl I 2015/118) wurde die Erstattung der Negativsteuer (nun „Einkommensteuer unter Null“) ab neu geregelt. Nach § 33 Abs 8 Z 5 erfolgt die Erstattung nunmehr im Wege der Veranlagung gemäß § 41. Für eine Veranlagung nach § 39 lässt die Neuregelung keinen Raum, sodass § 40 keine Anwendung mehr findet (vgl dazu Peyerl in Jakom EStG12, § 40 Tz 2).