Einkommensteuergesetz
2020
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§ 1 EStG — Persönliche Steuerpflicht
Hinweise
(13. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009; BGBl I 2009/26)
In § 1 Abs 4 wird der Betrag „10.000“ durch den Betrag „11 000“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 1 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2009/26 ist erstmalig bei der Veranlagung 2009 anzuwenden (§ 124b Z 149).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (54 BlgNR XXIV. GP):
Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht (§ 42).
Beschränkt Steuerpflichtige sollen weiterhin in Höhe von 2 000 Euro an der existenzsichernden Null- Steuerzone teilnehmen. Dementsprechend ist ein Betrag von 9 000 Euro zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Für die in § 1 Abs 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (Grenzpendler-Regelung) war die Grenze für unschädliche Auslandseinkünfte, die mit der Besteuerungsgrenze im § 33 korrespondiert, entsprechend anzupassen.
(11. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007; BGBl I 2007/24)
In § 1 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft d...