Einkommensteuergesetz
2020
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§ 34 EStG — Außergewöhnliche Belastung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
1. In § 34 Abs 7 Z 1 wird nach der Wortfolge „durch die Familienbeihilfe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „,den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7“ eingefügt.
2. § 34 Abs 9 entfällt.
In-Kraft-Treten:
§ 33 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).
§ 34 Abs 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2018/62 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von § 33 Abs 3a Z 3 lit b kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze lei...