Einkommensteuergesetz
2020
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§ 30a EStG — Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 30a wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 30%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 30a in der Fassung BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem noch § 30a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 anzuwenden (§ 124b Z 276).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen soll von 25% auf 30% angehoben werden. Diese Er...