Einkommensteuergesetz
2020
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§ 21 EStG — Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 3 Z 1)
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
In § 21 Abs 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.“
In-Kraft-Treten:
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (§ 124b Z 343).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
§ 21 Abs 1 enthält eine taxative Aufzählung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Der in der bisherigen Z 2 erfasste Tatbestand Tierzucht- und Tierhaltung im Sinne des § 30 Abs 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955 verlangt für die Zuordnung zu § 21, dass die Futtergrundlage überwiegend im eigenen Betriebe gewonnen wird (§ 30 Abs 3 BewG 1955) oder die bewertungsrechtlich festgelegten Vieheinheiten (§ 30 Abs 7 BewG 1955) nicht überschritten werden.
Bewertungsrechtlich ist die Tierzucht und Tierhaltung dem „land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als „Landwirtschaftliches Vermögen“ (§ 30 BewG 1955) gegeben sind. Die klassische bodennutzende Tierhaltung und -produktion wie etwa bei der Pferde-, R...