Einkommensteuergesetz
2020
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§ 18 EStG — Sonderausgaben
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 3 Z 2a“ eingefügt.
b) In Abs 8 Z 3 lit b lautet der letzte Satz wie folgt:
„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“
In-Kraft-Treten:
§ 18 Abs 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. § 18 Abs 8 Z 3 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 331).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Zu Abs 1:
Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Abs 8:
Sind betriebliche Spenden (§ 4a) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil sie den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Betrag übersteigen, sieht § 18 Abs 8 Z 3 lit b im letzten Satz vor, dass sie ohn...