Einkommensteuergesetz
2020
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§ 15 EStG — Einnahmen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
In § 15 Abs 2 Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Krafträdern und Fahrrädern“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
In § 15 Abs 2 Z 2 soll die Verordnungsermächtigung hinsichtlich Ermäßigungen und Befreiungen im Interesse ökologischer Zielsetzungen von Kraftfahrzeugen auch auf Fahrräder und Krafträder erweitert werden. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus ökologischen Gesichtspunkten im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung explizit Befreiungen für Fahrräder und Krafträder vorzusehen.
2. Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2018/237)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung be...