Einkommensteuergesetz
2020
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§ 14 EStG — Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 14 Abs 7 Z 4 lit e wird der Verweis „§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Durch die umfassende Novellierung des § 25 Pensionskassengesetz durch das Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird, gehen künftig zahlreiche Verweise in § 14 Abs 7 Z 4 lit e EStG 1988 auf das Pensionskassengesetz ins Leere, weshalb im Sinne einer kontinuierlichen Aufrechterhaltung der bestehenden Rahmenbedingungen für Wertpapierdeckungsfonds die bisherigen Verweise durch statische Verweise auf die erwähnten Bestimmungen des Pensionskassengesetzes vor Inkrafttreten der Pensionskassengesetz -Novelle ersetzt werden sollen.
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016; BGBl I 2015/34)
§ 14 Abs 7 Z 1 lautet:
1. „Am Schlu...