Einkommensteuergesetz
2020
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§ 10a EStG — Befristete Sonderregelung für den Investitionsfreibetrag
Hinweise
(7. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/68) und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz (BGBl I 2002/155)
§ 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem und vor dem begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht w...