Einkommensteuergesetz
2020
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§ 10 EStG — Gewinnfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 10 Abs 1 Z 1 zweiter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem noch § 27a Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 anzuwenden (§ 124b Z 281).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund der Einführung unterschiedlicher KESt-Sätze für Einkünfte aus Bankeinlagen einerseits und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen andererseits, sollen jene Verweise, die sich derzeit auf „den besonderen Steuersatz“ des § 27a Abs 1 beziehen, sprachlich angepasst und künftig auf einen d...