Einkommensteuergesetz
2020
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§ 9 EStG — Rückstellungen
Hinweise
(17. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl I 2014/13)
§ 9 Abs 5 lautet:
„(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“
In-Kraft-Treten:
§ 9 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/13 ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem enden (§ 124b Z 251 lit a).
§ 9 Abs 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2014/13 ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
– Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/13 ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolg...