Einkommensteuergesetz
2020
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§ 8 EStG — Sonderformen der Absetzung für Abnutzung
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22)
In § 8 Abs 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“
In-Kraft-Treten:
§ 8 Abs 2 in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl I 2015/22, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des § 906 Abs 31 UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind § 205 UGB und § 6 Z 13 erster Satz EStG, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl I 2015/22, sinngemäß weiter anzuwenden (§ 124b Z 271).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 367 BlgNR XXV. GP):
Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit dem Entfall der für unversteuerte Rücklagen vorge...