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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21. Ergänzungslieferung

2020

ISBN: 978-3-8511-4861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 6 EStG — Bewertung

Mayr

Aktuelle Hinweise

(21. Lieferung, Stand )

1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

§ 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

a) In lit c erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

b) In lit c zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

c) In lit d werden das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt und der vorletzte Satz lautet:

„Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als

– Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,

– der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,

– der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder

– der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.“

d) In lit e wird das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit ...

Einkommensteuergesetz

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