Einkommensteuergesetz
2020
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§ 6 EStG — Bewertung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 6 Z 6 wird wie folgt geändert:
a) In lit c erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
b) In lit c zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
c) In lit d werden das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt und der vorletzte Satz lautet:
„Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als
– Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
– der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
– der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
– der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.“
d) In lit e wird das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit ...